7 Dezember 2010

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in einer gestern erschienenen Pressemitteilung über ein Urteil zum Wertersatz im Fernabsatzrecht informiert (Aktenzeichen VIII ZR 337/09):

Danach bekomme ein Internethändler keinen Wertersatz dafür, dass er ein vom Kunden zurückgegebenes Wasserbett nicht wieder verkaufen kann, denn das Risiko der Prüfung der Ware durch den Kunden trage der Händler.

Der Fall ist ein Einzelfall und nicht auf andere Warengruppen übertragbar. Die Entscheidung, deren Begründung man sicher noch sehr genau studieren muss, zeigt aber eine Problematik des deutschen und auch europäischen Fernabsatzrechts:

Das Risiko, dass selbst hochwertige Neuware (der Preis des Bettes betrug über Euro 1.000!) nach dem “Ausprobieren” und dann der Ausübung des Rückgabe- und Widerrufsrechts durch den Kunden wertlos wird, trägt allein der Online- oder Versandhändler. So wird sogar Missbrauch des Rückgaberechts Vorschub geleistet, da die geltende Rechtslage Online- und Versandhändler im Extremfall zu kostenlosen Verleihern von Ware macht.

“Es kann nicht sein, dass in einem europaweiten, alltäglichen Massengeschäft, wie es der Online- und Versandhandel mittlerweile ist, andere Maßstäbe gelten sollen, als sonst im Handel.”, sagt bvh-Hauptgeschäftsführer Christoph Wenk-Fischer. “Durch moderne Technik wie Produkt-Videos, virtuelle Anprobe oder Rundum-Ansichten, detaillierte Produktbeschreibungen, Web-Cams zur Live-Kundenbetreuung, Benutzer-Foren und vieles andere kann sich der Kunde heute im Netz oft besser vor dem Kauf über die Ware informieren, als im personell oft immer weiter ausgedünnten Stationärhandel.”

Der bvh setzt sich deshalb dafür ein, die gesetzliche Regelung zum Wertersatz europaweit so zu konkretisieren, dass zukünftig im Online- und Versandhandel nur noch eine “Prüfung der Sache, so wie auch im Ladengeschäft üblich” zulässig ist. Schwarze Schafe, die sich daran nicht halten, müssten Wertersatz leisten.

Download