12 Juni 2008

Vorsicht ist geboten beim Erwerb von Zigaretten auf dem Online Marktplatz. Werden diese nach einer Reise auf eBay versteigert, kann sowohl der Verkäufer als auch der Erwerber als Schuldner der Einfuhrabgaben in Anspruch genommen werden. Werden bei Grenzübertritt die Waren nicht deklariert, handelt es sich um vorschriftswidrig in das Gemeinschaftsgebiet verbrachte Güter, die auch kein deutsches Steuerzeichen tragen.

In solchen Fällen können die Finanzbehörden neben dem Reisenden anschließend auch der Käufer der Ware als Schuldner der Einfuhrabgaben in Anspruch nehmen. Denn der hätte wissen müssen, dass sie vorschriftwidrig eingeführt worden waren. selbst bei Unkenntnis der rechtlichen Situation muss dem Erwerber bei Empfang seiner Bestellung auffallen, dass die ersteigerten Zigaretten keine deutsche Banderole getragen haben. Dieses Fehlen gibt Anlass, an der ordnungsgemäßen Einfuhr zu zweifeln.

Auch der geringere Preis muss dem Käufer bewusst machen, dass es sich dabei nicht um ordnungsgemäße Ware handeln kann. Angesichts der gesetzlichen Preisbindung für ordnungsgemäß veräußerte Tabakwaren kann der Erwerber auch nicht argumentieren, ein Preisunterschied führe nicht zu einem Unrechtsbewusstsein, weil bei eBay andere Waren geradezu „verschleudert” würden. Ebenso wenig kann er Kläger ernsthaft darauf vertrauen, der geringe Kaufpreis beruhe darauf, dass der Versteigerer das Rauchen aufgeben wollte.